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Das muss eine Kita beim Datenschutz im Kinderschutz nach §8a SGB VIII (Kindeswohlgefährdung) beachten

Stell dir vor, du hast den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung und bist nach §8a SGB VIII zum Handeln verpflichtet. Du möchtest dir gerne Unterstützung holen, bist aber unsicher, was du mit wem besprechen darfst, ohne den Datenschutz (DSGVO) zu verletzen. Kinderschutz und Datenschutz sind zwei große und wichtige Themen für die Arbeit in der Kita, die den Alltag auch kompliziert machen können. Besonders dann, wenn wir in diesen Rechtsfragen nicht so bewandert sind.

Die große Herausforderung: Was darfst du mit wem besprechen?

Schnell entsteht ein Dilemma: Das Verfahren nach §8a SGB VIII (Kindeswohlgefährdung) und der Datenschutz scheinen sich manchmal auszuschließen. Denn gut gemeint ist nicht immer gut gemacht und kann schnell zu Verletzungen des Datenschutzes führen. Zum einen hast du den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII wahrzunehmen, andererseits darfst du Daten nicht einfach so herausgeben.

Denn die Familie hat ein Recht darauf, dass ihre Daten geschützt werden. Das Kind hat ein Recht darauf, gewaltfrei aufzuwachsen. Das Jugendamt hat die Aufgabe, zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche sich frei und ohne jegliche Art von Gewalt entwickeln können und dass das Kindeswohl durch entsprechende Maßnahmen vor Gefahren geschützt werden soll.

Welches Recht wiegt höher? Das der Eltern, der Kinder oder des Jugendamtes?

Wann sind Datenübermittlungen zulässig?

Datenübermittlungen sind nur dann zulässig, wenn es entweder eine gesetzliche Erlaubnis hierzu gibt oder wenn der Betroffene (bzw. seine Erziehungsberechtigten) hierzu eingewilligt haben. Von Eltern vorab die Einwilligung zu erbitten, die Daten mit dem Jugendamt oder eurer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ zu teilen, wenn es Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung in der Familie gibt, ist in der Regel weniger angebracht.

Ganz besonders, wenn du dich zunächst beraten lassen möchtest, um den Handlungsbedarf besser abzuschätzen. Du hast sogar das Recht auf eine Beratung. Hierzu sind die Daten zu pseudonymisieren.

Eine Beratung kann oftmals also noch anonym erfolgen, wenn es aber um konkrete Handlungen geht, ist es wichtig, dass das Jugendamt die personenbezogenen Daten des Kindes und seiner Eltern kennt. Hierzu ist oftmals ein umfassender Datenaustausch erforderlich. Wie handelst du also richtig, damit du dem Kind helfen kannst und andererseits den Datenschutz nicht missachtest?

Häufige Fragen von Fachkräften sind:

  • Darf ich diese Daten weitergeben?
  • Habe ich eine Erlaubnis des Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnis oder Anweisung?
  • Was soll ich weitergeben?
  • Selbst wenn ich es dürfte, ist ggfs. ein Erfolg gefährdet und darf ich es deshalb doch nicht?
  • Welcher Person oder Behörde darf ich welche Daten weitergeben?
  • Was passiert, wenn ich falsch handle?

WICHTIG


Aus Sorge um den Datenschutz nicht zu handeln ist keine Option. Auch damit machst du dich strafbar.

Im Kinderschutz hängt die Zulässigkeit selbstverständlich nicht von einer Einwilligung ab

Im Kinderschutz gibt es sowohl im SGB VIII, aber auch im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Erlaubnisnormen. Hier musst du auch bestimmte Schritte einhalten, damit es nicht zu einer Datenschutzverletzung kommt. Genau diese Handlungsschritte solltest du kennen. Nur so kannst du im Falle einer Kindeswohlgefährdung schnell, durchdacht und zugleich rechtssicher handeln.

Denn ob du die Daten weitergeben darfst, ist von der Zulässigkeit vom Vorliegen einer Gefährdung für das Kind abhängig. Das bedeutet, dass du zunächst im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung feststellen musst, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Erst dann dürfen Daten – falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann – an das Jugendamt übermittelt werden.

Wie du dabei am besten vorgehst und was es in Bezug auf den Datenschutz zu beachten gibt, das erfährst du in unserem Live-Webinar zum Thema „Datenschutz und Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII”.

Live-Webinar am 10. Mai: "Datenschutz und Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII"


Kinderschutz geht vor Datenschutz – Kinderschutz braucht auch Datenschutz

Wie du dieses komplexe Thema anpackst, zeigen wir dir unter der Leitung unserer Expertin, der Rechtsanwältin Carmen Stocker-Preisenberger. Das Live-Webinar zum Thema „Datenschutz und Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII” findet am 10. Mai 2023 von 18:00 Uhr bis 20:30 Uhr statt.

Das lernst DU:

  • Überblick über die datenschutzrechtlichen Grundlagen und was beim Datenschutz in der Praxis zu beachten ist
  • Rechtliche Grundlagen und Relevanz des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII
  • Was du bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung tun musst, ohne den Datenschutz zu verletzen
  • Wann du dich strafbar machst und welche Strafen im Falle einer Datenschutzverletzung vorliegen
  • Wie du bei der Dokumentation, Speicherung und Weiterleitung von Unterlagen und Informationen korrekt vorgehst
  • Gemeinsame Entwicklung eines Leitfadens für die Erstellung, Verwendung und Weiterleitung von Aufnahmen und Fotografien im Ernstfall

Dieses Webinar hilft dir dabei, rechtssicher in Bezug auf den Kinderschutz und den Datenschutz zu handeln und Sicherheit in diesen Themen zu bekommen. Melde dich direkt an, denn unsere Rechtsanwältin Frau Stocker-Preisenberger richtet dieses Webinar an den Themenwünschen und Fragen der TeilnehmerInnen aus.

Frau Stocker-Preisenberger arbeitet bundesweit mit Rechtsfragen aus dem Bereich der Kindertagespflege und Kita. Zusätzlich zu ihrer anwaltlichen Tätigkeit bearbeitet sie seit mehreren Jahren damit verbundene Themenfelder und Fragestellungen im Rahmen von Vorträgen und Referaten bei verschiedenen Trägern.

Mit zunehmender Digitalisierung und Verwendung der sozialen Medien steigen auch die Anforderungen an den Datenschutz – auch in der Kindertagespflege und Kita. Im Webinar spricht Rechtsanwältin Carmen Stocker-Preisenberger über die Herausforderungen des Datenschutzes in diesem Bereich und beantwortet die Fragen der TeilnehmerInnen.

Melde dich gleich hier an.

Termin verpasst oder verhindert? 

Kein Problem! Zu diesem Webinar wird es für die TeilnehmerInnen eine Aufzeichnung geben. Die Veranstaltung ist eine einmalige Live-Veranstaltung.

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Du kannst dir den Platz im Live-Webinar direkt über die Anmeldeseite sichern.

Falls du eine klassische Rechnung oder Teamzugriff brauchst, dann schreibe uns gerne eine E-Mail an info@praxis-kita.de.



Schlagworte

§8a SGB VIII, Datenschutz, DSGVO, Kindeswohlgefährdung, Kita


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